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Webdesign in Oldenburg

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Richtlinien und Grundlagen

Nachfolgend finden Sie unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Ansicht in Ihrem Browser.

In Kürze werden Sie unsere Geschäftsbedingungen auch alternativ als PDF herunterladen können.

Zusammenarbeit

1.1 Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.

1.2 Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen Public Projects unverzüglich mitzuteilen.

1.3 Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten sowie über entsprechende Entscheidungsgewalt verfügt.

1.4 Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweilig unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

1.5 Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages greifen zu können.

1.6 Sofern vom Kunden gewünscht, erstellt Public Projects eine Protokollierung der ausgtauschten Informationen und mit dem Auftrag verbundenen Arbeiten und Tätigkeiten. Diese Protokolierung wird dem Kunden auf Anforderung zur Verfügung gestellt. Einwände gegen die im Protokoll festgehaltenen Informationen, Vereinbarungen und Tätigkeitsdarstellungen müssen innerhalb einer Frist von 5 Werktagen, in schriftlicher oder digitaler Form an Public Projects übermittelt werden. Im Falle eines ausbleibenden Einwandes gilt das Protokoll als genehmigt. Eine Protokollierung ist in jedem Fall vor Aufnahme der Tätigkeit von Public Projects zwischen den Vertragspartnern schriftlich zu vereinbaren. Alternativ kann dieses auch mittels digitalem Schriftverkehr vereinabrt werden.

Mitwirkungspflichten des Kunden

2.1 Der Kunden unterstützt Public Projects bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. Der Kunde wird Public Projects hinsichtlich der von Public Projects zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren.

2.2 Der Kunde stellt in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.

2.3 Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, Public Projects im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text- o.ä.) Materialien zu beschaffen, hat der Kunde diese Public Projects umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten. Der Kunde überträgt Public Projects die zur Nutzung und Verarbeitung dieser eingesandten Materialien erforderlichen Rechte.

2.4 Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.

Beteiligung Dritter

Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Kunden für ihn im Tätigkeitsbereich von Public Projects tätig werden, hat der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. Public Projects hat es gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten, wenn Public Projects aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.

Termine

4.1 Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten von Public Projects nur durch den Ansprechpartner zugesagt werden.

4.2 Die Vertragsparteien werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.

4.3 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemein Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z. B. nicht rechzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat Public Projects nicht zu vertreten und berechtigen Public Projects, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderzug zzgl. Einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Public Projects wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.

Leistungsänderungen

5.1 Will der Kunden vertraglich bestimmten Umfang der von Public Projects zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber Public Projects äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen, Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 8 Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann Public Projects von dem Verfahren in Absatz 2 bis 5 absehen.

5.2 Public Projects prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwänden und Terminen haben wird. Erkennt Public Projects, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt Public Projects dem Kunden dies mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt Public Projects die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann. Allfällig entstandene Aufwände und Kosten im Zusammenahng mit dem Änderungswunsch sind auch im Falle des Rücktrittes durch den Kunden von selbigem zu erstatten.

5.3 Nach Prüfung des Änderungswunsches wird Public Projects dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.

5.4 Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.

5.5. Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zu weiteren Durchführung der Prüfung nach Absatz 2 nicht einverstanden ist. Eine derartige Situation hat in keinem Fall eine vertragslösende Wirkung.

5.6 Die vom Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag oder gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzuglich einer angemessenen Anlauffrist, soweit erforderlich, verschoben. Public Projects wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.

5.7 Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandzeiten. Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung von Public Projects berechnet.

5.8 Public Projects ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen von Public Projects für den Kunden zumutbar ist.

Vergütung

6.1 Der Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen von Public Projects und Dritten. Reisekosten werden nur ersetzt, wenn der Anreiseweg vom Firmensitz von Public Projects mehr als 10 km entfernt ist. Die reine Reisezeit wird nicht vergütet, eine Kilometerpauschale wird in Höhe von derzeit 0,50 Cent erhoben. Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten, deren Kostenaufwand direkt an den Kunden weiterberechnet wird, kann Public Projects eine zu definierende Handling Fee erheben.

6.2 Die Vergütung von Public Projects erfolgt grundsätzlich nach Zeitaufwand. Maßgeblich für die Vergütung des Zeitaufwandes sind die jeweils gültigen Vergütungssätze von Public Projects, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist. Public Projects ist berechtigt, die den Vereinbarungen zugrunde liegenden Vergütungssätze nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern oder zu ergänzen. Von Public Projects erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich.

6.3 Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von Public Projects getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von Public Projects für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.

6.4 Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich im Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten derzeit ohne gesetzliche Umsatzsteuer.

6.5 Public Projects behält sich vor, bei Erstaufträgen oder ab einem Auftragswert von 2.500 Euro den Betrag im Gesamten vorab oder in Teilen fällig zu stellen. Aliquotierte Zahlungen werden mit dem Vertragspartner terminlich fixiert und sind nach Rechnungslegung binnen 5 Werktagen auszugleichen. Weiterhin unter Vorbehalt steht die Aussetzung aller vertraglich vereinbarten Leistungen bis zur Abgeltung bereits bestehender Forderungen. Diese Unterbrechung bzw. Aussetzung hat keinerlei vertragliche Auflösung zur Folge. Sollte der Vertragspartner aus einem solchen Umstand eine Vertragsauflösung herbeiführen wollen, so ist dieses gegen eine seitens Public Projects zu definierende, prozentuale Abgeltung hinsichtlich der noch ausstehenden Tätigkeiten möglich.

Rechte

7.1 Public Projects gewährt dem Kunden an den erbrachten Leistungen das einfache, räumlich und zeitlich nicht beschränkte Recht, diese Leistungen vertragsgemäß zu nutzen. Ist Software Gegenstand der Leistungen, gelten die §§ 69 d und e UrhG.

7.2 Eine weitergehende Nutzung als in Absatz I beschrieben ist unzulässig. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten oder sonst wie zu verwerten.

7.3 Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Kunden der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. Public Projects kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges oder bis zur endgültigen Klärung widerrufen.

7.4 Bei fertiggestellten Projekten (Internetpräsenzen) behält sich Public Projects das Recht vor, von der Startseite einen unnauffälligen Seitenverweis zu http://www.public-projects.com oder aus dem Impressum zzgl. weiterer Angaben (u. a. Kontaktdaten, Grafik) zu setzen.

Schutzrechtsverletzungen

8.1 Public Projects stellt auf eigene Kosten den Kunden von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) frei. Der Kunde wird Public Projects unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Informiert der Kunde Public Projects nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt der Freistellungsanspruch.

8.2 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf Public Projects ­ unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Kunden ­ nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Kunden Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Kunden gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

Rücktritt

Der Kunde kann wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn Public Projects diese Pflichtverletzung zu vertreten hat und durch den Kunden keine angemessene Nachbesserungsfrist gewährt wurde.

Haftung

10.1 Public Projects haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, welche sich eindeutig auf Public Projects zurückführen lassen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Public Projects nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10.2 Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Hähe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. In jedem Fall ist Haftung begrenzt auf 30 % der vereinbarten Vergütung.

10.3 Für den Verlust von Daten und/oder Programmen auf Computern oder anderen technischen Geräten des Kunden oder Dritten haftet Public Projects in keinem Fall. Der Kunde ist verpflichtet gegebenenfalls entsprechende Datensicherungen selbst vorzunehmen.

10.4 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zu Gunsten der Erfüllungsgehilfen von Public Projects.

Abwerbungsverbot

Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter von Public Projects abzuwerben oder ohne Zustimmung von Public Projects anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine von Public Projects noch festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.

Geheimhaltung, Presseerklärung

12.1 Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.

12.2 Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.

12.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

12.4 Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.

12.5 Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung ­ auch per Email ­ zulässig.

Schlichtung

13.1 Die Parteien versuchen bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis zunächst eine Lösung durch eine eingehende Erörterung zwischen den Ansprechpartern herbeizuführen.

13.2 Durch die Parteien nicht lösbare Meinungsverschiedenheiten sollen durch ein Schlichtungsverfahren beigelegt werden. Sofern eine Partei die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ablehnt, kann sie den ordentlichen Gerichtsweg bestreiten, wenn sie dies der anderen Partei zuvor schriftlich mitgeteilt hat.

13.3 Um ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, werden die Parteien die Schlichtungsstelle des Deutscher Multimedia Verband e.V., Kaistrasse 14 in 40221 Düsseldorf mit dem Ziel anrufen, die Meinungsverschiedenheit nach dessen Schlichtungsordnung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen.

13.4 Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechselseitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Vertragssachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.

13.5 Die von dem Schlichtungsverfahren, einschließlich der vorangehenden Eröterung zwischen den Ansprechpartern, betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Schlichtung gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Schlichtungsergebnisse zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, soweit erforderlich, verschoben.

Sonstiges

14.1 Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.

14.2 Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

14.3 Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

14.4 Public Projects darf den Kunden auf der Web-Site oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. Public Projects darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.

Schlußbestimmungen

15.1 Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per Email erfolgen.

15.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültigen Bestimmungen durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt und gültiger deutscher Rechtsprechung entspricht. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.

15.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.

15.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

15.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von Public Projects.

Stand: Dezember 2007


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